ABBUC e.V.
Satzung
Par. 1 Zweck, Name und Sitz des Vereins
- 1 Der Name des Vereins ist Atari Bit Byter User Club e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Herten.
- 2 Zweck des Vereins:
- 2.1 die Vermittlung von Informationen, Programmiertechniken, Programmen und Bauplänen,
- 2.2 die Förderung von Kontakten zwischen den internationalen Mitgliedern und
- 2.3 die Herausgabe eines Informationsmagazines.
- 3 Alle Aktivitäten des Clubs beschränken sich auf Atari-Computer.
Par.2 Mitgliedschaft
- 1 Interessierte Atari-Computeranwender schließen sich zu einem unabhängigen, freien Verein zusammen.
- 2 Mitglied ist, wer dem in Par. 2 Abs. 1 genannten Personenkreis angehört und seinen Willen, Mitglied sein zu wollen, durch Unterschrift erklärt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Par. 3 Beiträge
- 1 Die erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
- 2 Der monatliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist bis zum 5. jeden Monats durch Einzahlung beim Kassenverwalter zu entrichten.
- 3 Im Beitrag enthalten ist der vierteljährliche Bezug des Informationsmagazins.
- 4 Mitglieder, die mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, verlieren ihr Anrecht auf Überreichung des Informationsmagazines. Ihre Beitragspflicht bleibt unberührt. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- 5 Neumitglieder erhalten nach Zahlung zweier Monatsbeiträge erstmalig das aktuelle Informationsmagazin.
Par. 4 Informationsmagazin
- 1 Das Informationsmagazin erscheint vierteljährlich
- 2 Das Informationsmagazin erscheint auf dem Datenträger Diskette
- 3 Die Programme des Informationsmagazins stammen wahlweise aus den Bereichen:
- 3.1 Graphik
- 3.2 Sound
- 3.3 Tools, Utilities
- 3.4 Anwendungen
- 3.5 Spiele
- 4 Die Programme sind von Mitgliedern erstellt worden.
Par. 5 Weitere Leistungen
- 1 Mitglieder können Anfragen bezüglich der Atari-Rechner schriftlich oder mündlich an die Clubadresse richten. Die Kosten der Beantwortung sind im Beitrag enthalten.
- 2 Bei Anforderung von Fotokopien für Baupläne etc. werden diese zum Selbstkostenpreis verschickt.
- 3 Annahme und Weitergabe von Programmen, die per Copyright geschützt sind, wird nicht durchgeführt.
Par. 6 Vorstand
- 1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1.1 Erster Vorsitzender
- 1.2 Zweiter Vorsitzender
- 1.3 Kassenwart & Schriftführer
- 2 Der erste Vorstand wird aus der Gründungsversammlung gewählt
- 3 Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt
- 4 Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung
- 5 Der Verein wird gemäß Par. 26 BGB durch jeweils zwei Mitglieder der Vorstandes gemeinschaftlich vertreten
Par. 7 Mitgliederversammlung
- 1 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag von mehr als 10 % der Mitglieder.
- 2 Der Vorstand kann von sich aus eine Mitgliederversammlung einberufen.
- 3 Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich eingeladen mit einer Frist von 10 Tagen.
- 4 Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit:
- 4.1 die Änderung der Satzung
- 4.2 die Änderung des Beitragssatzes
- 4.3 die Auflösung der Kasse und die Verwendung des Restbetrages
- 5 Anträge können von jedem Mitglied formlos in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
- 6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom ersten oder zweiten Vorsitzenden über den Schriftführer zu unterzeichnen.
Par. 8 Kassenprüfer
- 1 Der erste Kassenprüfer wird in der Gründungsversammlung gewählt.
- 2 Nach Ablauf eines Kassenjahres hat der Kassenprüfer einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
- 3 Der Kassenprüfer wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- 4 Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Par. 9 Kündigung
- 1 Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes sechs Wochen zum jeweiligen Quartalsende.
- 2 Der Vorstand behält sich das Recht der Kündigung vor.
Par. 10 Haftung
- 1 Die vom Club weitergegebenen Schaltungen, Verfahren und Programme werden ohne Rücksicht auf die Patentlage mitgeteilt. Sie sind ausschließlich für Amateur- und Lehrzwecke bestimmt und dürfen nicht gewerblich benutzt werden.
- 2 Alle Schaltungen, technische Angaben und Programme, die vom Club weitergegeben werden, wurden von Mitgliedern mit größter Sorgfalt erarbeitet und unter Einschaltung wirksamer Kontrollmaßnahmen reproduziert. Trotzdem sind Fehler nicht auszuschließen.
- 3 Aufgrund Par. 10 Abs. 2 übernimmt der Club weder eine Garantie, noch die juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für Folgen, die auf fehlerhafte Angaben zurückzuführen sind.
Par. 11 Schlußbestimmung
Diese Satzung tritt mit dem 01.12.1985 in Kraft.
Sonntag, 25. März 2001